Die Wohnflächenverordnung regelt seit 2004 verbindlich, wie die Wohnfläche bei Mietverhältnissen und Verkäufen zu berechnen ist. Sie löste die alte II. Berechnungsverordnung ab und ist heute der Standard im deutschen Immobilienmarkt.
Was Makler bei der Flächenermittlung wissen müssen
Die WoFlV ist nicht trivial. Drei Hauptpunkte: Dachschrägen, Balkone und Sondernutzung. Räume mit weniger als 1 Meter Höhe zählen gar nicht. Zwischen 1 und 2 Metern zur Hälfte. Ab 2 Metern voll. Bei einem typischen Dachgeschoss mit Kniestock von 1,20 Metern und Schrägen verlieren Eigentümer oft 20 bis 35 % der Grundfläche.
Bei Balkonen, Terrassen und Loggien werden 25 % der Fläche angerechnet, in Premium-Lagen bis 50 %. Wer ein Reihenhaus mit 30 m² Terrasse hat, kann das mit 7,5 bis 15 m² zur Wohnfläche addieren. Diese Spielräume sind legal, müssen aber sauber dokumentiert sein.
Im Vermarktungsprozess sauber arbeiten
Bei der Erstellung eines Exposés ist die Wohnflächenangabe rechtlich heikel. Bei Abweichungen von mehr als 10 % können Käufer den Kaufpreis mindern – auch nach dem Notartermin. Bei einem 500.000-€-Kaufpreis sind das schnell 50.000 € weniger. Sorgfalt zahlt sich aus.
Im Eigentümergespräch lohnt der Hinweis: „Wir messen lieber neu nach WoFlV, um sicherzugehen." Bei älteren Häusern stimmt die alte Flächenangabe oft nicht mehr – Umbauten, ausgebaute Dachgeschosse oder veränderte Grundrisse machen eine Neumessung sinnvoll. Bei Mehrfamilienhäusern wird oft mit Abweichungen nach DIN 277 statt WoFlV gerechnet – auch das gehört sauber kommuniziert. Die korrekte Fläche schützt vor späteren Mängelrügen und ist die Basis für jeden seriösen Quadratmeterpreis.