Der Erbschein ist im Erbfall die zentrale Urkunde für die weitere Abwicklung – besonders bei Immobilien-Nachlässen. Ohne Erbschein keine Grundbuchberichtigung und damit auch kein wirksamer Verkauf.
Antrag und Verfahren
Für Makler bedeutet das: Bei jedem Verkauf aus dem Erbe prüfst du, ob ein Erbschein vorliegt oder beantragt werden muss. Der Antrag erfolgt beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen. Erforderlich sind Sterbeurkunde, Testament (falls vorhanden), Personalpapiere der Erben und Auflistung des Nachlasses.
Bei einer Erbengemeinschaft wird ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt, der alle Erben mit ihren Quoten ausweist. Jeder Erbe kann den Antrag stellen – die Zustimmung der anderen ist nicht zwingend nötig.
Konsequenzen für den Verkauf
In der Kaufabwicklung ist der Erbschein Voraussetzung für die Grundbuch-Berichtigung. Erst wenn die Erben als neue Eigentümer eingetragen sind, kann ein wirksamer Verkauf erfolgen. Manche Nachlassgerichte erteilen den Erbschein zügig (4 bis 8 Wochen), andere brauchen mehrere Monate.
Im Verkaufsgespräch klärst du frühzeitig den Stand des Erbverfahrens. Bei laufendem Antrag muss der Zeitplan entsprechend angepasst werden. Bei strittigen Erbfällen (Anfechtung des Testaments, unklare gesetzliche Erbfolge) kann der Verkauf jahrelang blockiert sein.
Wichtig: Bei notariellem Testament mit Eröffnungsprotokoll reicht oft dieses Dokument – ein Erbschein ist dann nicht zwingend nötig. Das spart Zeit und Kosten. In der Praxis ist die Prüfung durch den Notar entscheidend, ob die Erbenstellung ausreichend nachgewiesen ist. Bei der Vermarktung aus dem Nachlass empfiehlt sich eine frühe Abstimmung mit dem Notar – idealerweise bevor das Objekt überhaupt vermarktet wird.