Die §34c-Erlaubnis ist die rechtliche Grundlage jeder Maklertätigkeit in Deutschland. Ohne sie ist die Vermittlung von Immobilien gewerblich verboten – Verstöße werden mit Bußgeldern bis 5.000 Euro geahndet.
Antrag und Voraussetzungen
Für Makler bedeutet das: Du beantragst die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde – je nach Bundesland Gewerbeamt oder Industrie- und Handelskammer. Erforderlich sind Führungszeugnis, Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und eine Erklärung zur Insolvenzfreiheit.
Eine fachliche Qualifikation wird nicht vorausgesetzt – jeder kann grundsätzlich Makler werden. Das unterscheidet Deutschland von vielen anderen Ländern und ist seit Jahren in Diskussion. Aktuell laufen Reformbestrebungen für einen Sachkundenachweis, ähnlich wie er für Versicherungsmakler bereits gilt.
Folgepflichten und Risiken
Mit der Erlaubnis übernimmst du weitreichende Pflichten. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird dringend empfohlen, ist aber nicht gesetzlich verpflichtend. Die Weiterbildungspflicht von 20 Stunden alle 3 Jahre ist seit 2018 verbindlich.
In der täglichen Praxis arbeitest du nach den Vorgaben des Maklerrechts §652 BGB, der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und der DSGVO. Verstöße können zur Aberkennung der Erlaubnis führen – das Berufsleben wäre damit beendet.
Die §34c-Erlaubnis berechtigt zur Vermittlung von Immobilien, aber auch zur Vermittlung von Darlehen, Bauträgerverträgen und Bauüberwachung – je nach beantragtem Umfang. Wer nur klassische Immobilien-Vermittlung anstrebt, beantragt §34c Abs. 1 Nr. 1 GewO. Die korrekte Anmeldung der eigenen Tätigkeit ist Voraussetzung für rechtssicheren Provisionsanspruch.