Die Kostentragung beim Notar ist gesetzlich nicht zwingend geregelt – aber durch klare Marktusance bestimmt. Wer welche Position trägt, gehört in den Kaufvertrag.
Standardverteilung
In der deutschen Verkaufspraxis gilt: Der Käufer trägt die Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, die Eintragung der Auflassungsvormerkung und die Eigentumsumschreibung. Diese Positionen summieren sich auf 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises – ein erheblicher Teil der Erwerbsnebenkosten.
Der Verkäufer trägt typischerweise: die Kosten für die Löschungsbewilligung der bestehenden Belastungen (etwa der Grundschuld der finanzierenden Bank), die Notarkosten für die Lastenfreistellung, gegebenenfalls Kosten für eine Grundbuchberichtigung vor Verkauf.
Diese Verteilung ist über Jahrzehnte gewachsen und wird im Kaufvertrag standardmäßig so formuliert. Bei klassischen Privatverkäufen weicht der Notar selten davon ab.
Abweichende Regelungen
In Käufermärkten – wenn der Verkäufer auf einen Käufer angewiesen ist – werden manchmal Konzessionen gemacht: Verkäufer übernimmt Teile der Notarkosten, Verkäufer zahlt die Hälfte der Notarkosten, Verkäufer übernimmt die Grunderwerbsteuer (selten, weil meist gesetzlich anders geregelt).
In der Eigentümer-Beratung erklärst du: Eine Übernahme von Käuferkosten ist faktisch eine Preisreduktion. Wer 5.000 Euro Notarkosten übernimmt, könnte stattdessen 5.000 Euro Kaufpreis reduzieren – das Ergebnis für den Käufer ist ähnlich, aber buchhalterisch sauberer.
Im Verkaufsgespräch zeigst du Substanz, wenn du diese Frage aktiv ansprichst und dem Verkäufer die saubere Standardvariante empfiehlst. Verbunden mit dem Notartermin und einer transparenten Kostenaufstellung im Vertrag wird die Frage selten zum Streitthema – Käufer wissen, was auf sie zukommt.