Glossar · Notariat & Recht

Notarvertrag

Auch: Notarieller Kaufvertrag, Grundstückskaufvertrag

Notariell beurkundeter Kaufvertrag über eine Immobilie – Pflicht nach §311b BGB für jede Eigentumsübertragung an Grundstücken.

Der Notarvertrag ist die zentrale Urkunde im Immobilienverkauf. Ohne ihn gibt es keine wirksame Eigentumsübertragung – §311b BGB schreibt die notarielle Beurkundung zwingend vor.

Inhalt und Aufbau

Für Makler bedeutet das: Du kennst die Struktur jedes Notarvertrags. Vertragsparteien werden klar bezeichnet, das Objekt mit Grundbuch- und Flurstücksdaten beschrieben. Der Kaufpreis steht zentral, oft mit Zahlungsmodalitäten und Fälligkeitsbedingungen.

Die Auflassung – die Einigung über den Eigentumsübergang – ist Kernbestandteil. Zusätzlich enthält der Vertrag Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln, zur Auflassungsvormerkung, zur Lastenfreistellung und zum Übergabetermin.

Vorbereitung und Praxis

In der Kaufabwicklung übernimmst du als Makler die Koordination. Du leitest die Daten von Verkäufer und Käufer an den Notar weiter, klärst offene Fragen zu Kaufpreis und Übergabe und sorgst dafür, dass der Vertragsentwurf rechtzeitig allen Beteiligten vorliegt.

Beim Beurkundungstermin liest der Notar den gesamten Vertrag vor – das dauert oft 60 bis 90 Minuten. Anschließend unterzeichnen alle Parteien. Eine gute Vorbereitung – inklusive Klärung der Finanzierung, der Übergabemodalitäten und der Versicherungsthemen – verhindert Verzögerungen im Termin.

Ein professionelles Kundenportal wie Portalist erleichtert die Vorbereitung: Alle Vertragsunterlagen werden zentral abgelegt, beide Parteien sehen denselben Stand, und Rückfragen lassen sich strukturiert klären. Das spart Zeit und reduziert Fehler im Notartermin.

Häufige Fragen

Zu Notarvertrag

Welche Bestandteile hat ein typischer Notarvertrag?+

Vertragsparteien, Objektbeschreibung mit Grundbuchdaten, Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, Übergabetermin, Sach- und Rechtsmängelregelungen, Auflassung und Eintragungsbewilligung sowie Regelungen zu Lasten und Beschränkungen.

Wie lange im Voraus muss der Notarvertrag-Entwurf vorliegen?+

Bei Privatverkäufen mindestens 14 Tage vor Beurkundung (§17 Abs. 2a BeurkG). Diese Frist schützt Verbraucher vor übereilten Entscheidungen. Bei reinen Unternehmer-Geschäften gilt die Frist nicht.

Wer trägt die Notarkosten?+

In der Regel der Käufer (etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises inklusive Grundbuchkosten). Vereinbarungen davon abweichend sind möglich, etwa bei Verkäuferinitiative oder Schenkungen.

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