Die Reservierungsgebühr ist ein praktisches Werkzeug, um die Ernsthaftigkeit eines Kaufinteressenten zu prüfen. Rechtlich ist sie jedoch heikel und muss sorgfältig formuliert werden.
Rechtlicher Rahmen
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt: Eine pauschale Reservierungsgebühr, die bei Nichtkauf vollständig verfällt, ist in AGB unwirksam. Die Gerichte sehen darin eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
Wirksam ist eine Gebühr meist nur dann, wenn ihr eine konkrete Gegenleistung des Maklers gegenübersteht – etwa nachweisliche Marktbeobachtung, intensive Beratung oder Reservierung gegenüber anderen Interessenten. Die Höhe darf 0,5 bis maximal 1 Prozent des Kaufpreises nicht wesentlich überschreiten.
In der Reservierungsvereinbarung sollten klar geregelt sein: Zweck der Zahlung, Dauer der Reservierung, Bedingungen für Verfall oder Rückerstattung, Anrechnung auf Maklerprovision oder Kaufpreis.
Praxis für Makler
In der Eigentümer-Beratung erklärst du: Die Reservierungsgebühr ist kein Garant für den Abschluss, sondern ein Signal. Der Interessent zeigt, dass er ernsthaft kaufen will – mit Geldeinsatz, nicht nur mit Worten.
Im Verkaufsgespräch mit dem Käufer machst du deutlich, dass die Gebühr bei Kauf angerechnet wird. Damit ist sie nicht zusätzliche Belastung, sondern nur eine Vorauszahlung auf später ohnehin fällige Beträge.
Sauber dokumentiert wird die Gebühr im Reservierungsvertrag mit eindeutiger Regelung der Erstattungsfälle. Pauschale "verfällt komplett"-Klauseln vermeiden – sie führen zu Klagen, in denen der Makler regelmäßig verliert. Stattdessen lieber kleinere Beträge mit fairen Rückgaberegeln, die rechtlich Bestand haben.