Die Reservierungsvereinbarung ist ein gängiges Werkzeug in der Verkaufsphase. Sie signalisiert dem Eigentümer die ernsthafte Kaufabsicht und sichert dem Interessenten Zeit für Finanzierung und Prüfung.
Rechtliche Einordnung
Die Reservierungsvereinbarung ist kein Vorvertrag im Sinne eines Kaufvertrags. Ein Vorvertrag über eine Immobilie wäre nach Paragraf 311b BGB beurkundungsbedürftig – die einfache Reservierung nicht. Sie ist also vertraglich schwächer, aber praktikabler.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt: Eine Reservierungsgebühr ohne nennenswerte Gegenleistung des Maklers ist unwirksam, wenn sie in AGB pauschal verfallen soll. In der Praxis bedeutet das: Die Höhe muss verhältnismäßig sein, und die Bedingungen für Verfall oder Rückerstattung müssen klar formuliert werden.
Eine Reservierungsgebühr ist üblich, aber nicht zwingend – manche Makler arbeiten mit reinen Absichtsschreiben ohne Geldfluss.
Praxis für Makler
In der Eigentümer-Beratung erklärst du klar: Die Reservierung gibt Sicherheit, aber keine Garantie. Wenn der Interessent abspringt, geht das Objekt zurück auf den Markt – ohne Schadenersatzansprüche gegen den Käufer.
Im Verkaufsgespräch zeigst du Professionalität, indem du die Vereinbarung schriftlich aufsetzt und transparent über Verfall und Anrechnung sprichst. Eine sauber dokumentierte Reservierung beschleunigt den Weg zum Kaufvertrag – schlampige Formulierungen führen regelmäßig zu Streit.
Bei mehreren Interessenten ist eine Reservierung das Signal an die Konkurrenz, dass die Vermarktung kurz vor dem Abschluss steht – ein wichtiges Element für sauberes Erwartungsmanagement.