Die Eintragungsbewilligung ist die formale Erlaubnis, einen bestimmten Eintrag im Grundbuch vorzunehmen. Sie ist ein zentrales Instrument des Grundbuchrechts.
Form und Inhalt
Eine wirksame Eintragungsbewilligung muss enthalten: genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks (Flurstück, Grundbuchblatt), exakte Beschreibung des einzutragenden Rechts oder der Löschung, ausdrückliche Bewilligung der Eintragung, notarielle Beglaubigung.
Die Form ist streng: Schriftform reicht nicht, das Grundbuchamt verlangt nach Paragraf 29 Grundbuchordnung die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Form. Praktisch bedeutet das: notarielle Beglaubigung der Unterschrift.
Anders als die Auflassung ist die Eintragungsbewilligung kein materielles Rechtsgeschäft, sondern eine reine Verfahrenserklärung. Die Auflassung ist die dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer – die Bewilligung ist die Erlaubnis, diese Einigung im Grundbuch zu vollziehen.
Typische Anwendungsfälle
Beim Kaufvertrag erklärt der Verkäufer die Auflassung und die Eintragungsbewilligung für die Umschreibung. Bei Lastenlöschung erteilt die Bank die Bewilligung für die Löschung der Grundschuld. Bei Grundbuchberichtigung erklärt der Berechtigte die Bewilligung.
In der Eigentümer-Beratung erklärst du: Ohne saubere Bewilligungen läuft im Grundbuch nichts. Selbst wenn Verkäufer und Käufer einig sind – ohne notarielle Bewilligung wird nicht eingetragen.
Im Verkaufsgespräch zeigst du Substanz, wenn du den Käufern den Unterschied zwischen materieller Einigung (Auflassung) und formaler Bewilligung erklärst. Beide werden im Notartermin gleichzeitig erklärt, dienen aber unterschiedlichen Zwecken.
Verbunden mit der Eintragung im Grundbuch ist die Bewilligung der formale Baustein, der die rechtliche Übertragung tatsächlich vollzieht.