Die Genehmigungserklärung ist ein Sicherheitsnetz: Wenn beim Notartermin eine Partei nicht persönlich erscheinen kann oder die Vollmacht nicht vollständig vorliegt, lässt sich der Vertrag dennoch zunächst beurkunden – schwebend unwirksam, bis die Nachgenehmigung kommt.
Praxis im Maklergeschäft
In der Kaufabwicklung tauchen Genehmigungserklärungen häufiger auf, als viele denken. Typische Konstellationen: Erbengemeinschaften, in denen ein Mitglied im Ausland sitzt. Ehepaare, bei denen ein Partner kurzfristig verhindert ist. GmbH-Geschäftsführer ohne aktuellen Handelsregisterauszug. In all diesen Fällen erklärt der Notar den Vertrag für „schwebend unwirksam" – die Auflassungserklärung ist abgegeben, aber noch nicht endgültig bindend. Für Makler bedeutet das: Du musst die Beteiligungsstruktur früh klären, nicht erst am Tag des Notartermins.
Risiken und Empfehlungen
Im Verkaufsgespräch zeigst du deinen Klienten, warum eine notarielle Vollmacht vor dem Beurkundungstermin der saubere Weg ist. Sie spart Zeit, vermeidet Rückfragen vom Grundbuchamt und schützt vor dem Schreckensszenario einer verweigerten Nachgenehmigung. Wenn ein Käufer plötzlich kalte Füße bekommt und nicht genehmigt, wird der Vertrag rückwirkend nichtig. Bereits gezahlte Provisionen können streitig werden.
Empfehlung an die eigene Pipeline: Frage im Erstgespräch bei Erbengemeinschaften und Auslandseigentümern immer nach der Vertretungsregelung. Notarielle Vollmachten brauchen Vorlauf – wer eine Woche vor dem Termin merkt, dass es eng wird, riskiert eine Verschiebung des Notartermins.