Die notarielle Vollmacht ist im Immobiliengeschäft Standard, wenn eine Vertragspartei nicht persönlich erscheinen kann. Wer sie sauber vorbereitet, vermeidet die häufigsten Verzögerungen im Notartermin.
Wann eine notarielle Vollmacht zwingend ist
Für alle Geschäfte, die im Grundbuch vollzogen werden müssen, ist nach § 29 Grundbuchordnung mindestens eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht nicht. Der Notar prüft die Identität des Vollmachtgebers und bestätigt die Echtheit der Unterschrift. Praxisbeispiele: Ein Erbe sitzt in Australien und kann nicht zur Beurkundung fliegen – er bekommt vom deutschen Konsulat oder einem dortigen Notar eine Vollmacht, lässt diese mit Apostille versehen und schickt sie an seinen Vertreter in Deutschland. Eine GmbH-Geschäftsführerin ist im Mutterschutz – sie erteilt einem Prokuristen Vollmacht für den konkreten Verkauf.
Wie Makler den Prozess steuern
Im Erstgespräch klärst du, wer überhaupt unterschriftsberechtigt ist. Bei Erbengemeinschaften müssen alle Miterben handeln – oder eine notarielle Vollmacht eines Miterben für die anderen liegt vor. Bei Auslandseigentümern fragst du nach der Verfügbarkeit zum geplanten Notartermin und bietest die Vollmachtslösung früh als Standardoption an.
In der Eigentümer-Beratung erklärst du den Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung. Für die meisten Fälle reicht die günstigere Beglaubigung. Praxistipp: Lass dir die Vollmacht spätestens zwei Wochen vor dem Notartermin im Original vorlegen. Ausländische Dokumente brauchen oft eine Apostille (innerhalb der Haager Apostille-Staaten) oder eine vollständige Legalisation (außerhalb). Beides kostet Zeit und führt regelmäßig dazu, dass Notartermine geschoben werden müssen.