Glossar · Maklergeschäft

Provisionsteilung

Auch: Hälftige Teilung, Geteilte Provision

Aufteilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer – gesetzlich vorgegeben durch §656c BGB.

Die Provisionsteilung ist seit der Provisionsreform 2020 das gesetzliche Standardmodell beim Verkauf von Wohnimmobilien an Verbraucher. Sie betrifft jedes Maklergeschäft, in dem Käufer und Verkäufer beide privat agieren.

Wie die Teilung funktioniert

Für Makler bedeutet das: Wenn der Eigentümer den Auftrag erteilt und der Käufer ebenfalls Provision zahlen soll, müssen beide Seiten denselben Betrag tragen. Üblich sind 3,57 Prozent je Partei, also 7,14 Prozent Gesamtprovision inklusive Mehrwertsteuer.

Beide Verträge – mit Eigentümer und Käufer – werden separat geschlossen. Die identische Höhe ist Pflicht. Das Bestellerprinzip schützt den Käufer vor einseitiger Belastung und schafft Transparenz im Markt.

Praxis und Fallstricke

Im Verkaufsgespräch erklärst du dem Eigentümer: „Die Provision teilen wir mit dem Käufer hälftig. Ihr Anteil bleibt bei 3,57 Prozent." Das ist ein starkes Argument im Vergleich zu reinen Innenprovisions-Modellen.

Gefährlich wird es bei Abweichungen: Wer dem Käufer einen Rabatt einräumt, ohne den Eigentümer ebenfalls zu entlasten, verliert den gesamten Anspruch. Bei der Außenprovision-Vereinbarung mit dem Käufer prüfst du daher: Identische Quote, schriftliche Form, Unterschrift vor Beurkundung. Erst dann ist die Provisionsteilung rechtssicher.

Häufige Fragen

Zu Provisionsteilung

Muss die Provision genau hälftig geteilt werden?+

Mindestens hälftig auf die Seite, die den Makler nicht beauftragt hat. Der Auftraggeber kann mehr zahlen, aber niemals weniger als die andere Seite. Ungleichgewichte machen den gesamten Provisionsanspruch unwirksam.

Wann darf ich von der Teilung abweichen?+

Nur wenn ausschließlich eine Partei den Makler beauftragt hat und die andere Partei nicht zahlen soll. Dann gilt das Bestellerprinzip in Reinform – nur der Auftraggeber zahlt.

Was passiert, wenn ich die Teilung falsch dokumentiere?+

Der komplette Provisionsanspruch entfällt. Gerichte legen §656c BGB streng aus. Eine saubere Vertragsdokumentation auf beiden Seiten ist Pflicht – idealerweise mit identischer Prozentangabe in beiden Verträgen.

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