Glossar · Notariat & Recht

Nießbrauch

Auch: Nutzungsrecht, Lebenslanges Nutzungsrecht

Recht, eine Immobilie umfassend zu nutzen und die Erträge zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein – meist auf Lebenszeit.

Der Nießbrauch ist eine der stärksten dinglichen Belastungen einer Immobilie. Er beschränkt die Verfügungsfreiheit des Eigentümers erheblich und reduziert den Verkehrswert deutlich.

Funktionsweise und typische Konstellationen

Für Makler bedeutet das: Bei Schenkungen zu Lebzeiten – Eltern übertragen das Haus an die Kinder, behalten sich aber den Nießbrauch vor – ist diese Konstellation üblich. Auch bei vorgezogener Erbnachfolge wird der Nießbrauch häufig vereinbart, um Schenkungssteuer zu sparen und das Wohnen der Eltern abzusichern.

Der Nießbraucher darf die Immobilie selbst nutzen oder vermieten und die Mieteinkünfte einbehalten. Er trägt die laufenden Kosten (Instandhaltung, Versicherung, Grundsteuer), nicht aber größere Sanierungen – die bleiben beim Eigentümer.

Auswirkungen auf Verkauf und Bewertung

In der Wertermittlung wird der Nießbrauch als wertmindernde Belastung berücksichtigt. Der Kapitalwert errechnet sich aus dem jährlichen Mietwert multipliziert mit dem Vervielfältiger nach Bewertungsgesetz – abhängig von Alter und Geschlecht des Nießbrauchers.

Beim Verkauf eines mit Nießbrauch belasteten Objekts ist Transparenz Pflicht. Der Käufer erwirbt Eigentum, aber ohne Nutzungsrechte bis zum Tod des Nießbrauchers. Das schränkt die Käufergruppe massiv ein – meist nur Investoren mit Familien-Kontext oder Kapitalanleger mit langem Atem.

Im Verkaufsgespräch erklärst du dem Eigentümer realistische Marktpreise. Der Abschlag gegenüber unbelastetem Verkehrswert liegt oft bei 30 bis 60 Prozent, je nach Alter des Nießbrauchers. Eine vorzeitige Auflösung gegen Ablösezahlung ist möglich, erfordert aber notarielle Beurkundung und Grundbuch-Löschung. Im Verhältnis zum verwandten Wohnungsrecht ist der Nießbrauch wirtschaftlich deutlich umfassender.

Häufige Fragen

Zu Nießbrauch

Worin liegt der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnungsrecht?+

Der Nießbrauch ist umfassender: Der Berechtigte darf das gesamte Objekt nutzen, vermieten und Erträge ziehen. Beim Wohnungsrecht darf der Berechtigte nur selbst wohnen, nicht vermieten oder Erträge ziehen.

Kann ein Objekt mit Nießbrauch verkauft werden?+

Ja, aber der Nießbrauch bleibt bestehen. Der Käufer wird Eigentümer, der Nießbraucher behält seine Nutzungsrechte bis zum Tod oder zur vereinbarten Befristung. Der Verkehrswert ist entsprechend deutlich reduziert.

Wie wird der Nießbrauch im Kaufpreis berücksichtigt?+

Über einen Kapitalwert-Abschlag, berechnet aus jährlichem Mietwert mal Vervielfältiger nach BewG-Tabelle (basiert auf Alter und Geschlecht des Nießbrauchers). Bei einer 70-jährigen Frau und 12.000 Euro Jahresmietwert sind das etwa 100.000 bis 130.000 Euro Abschlag.

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